Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG?

Wer eine Auffangstation, Pflegestelle oder Tierrettung aufbauen möchte, sollte frühzeitig klären, ob dafür eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) erforderlich ist. Das betrifft unter anderem Stationen für Katzen, Tauben, Waschbären, verletzte Wildtiere und andere Tiere.
Entscheidend ist nicht, wie die Organisation bezeichnet wird. Auch Begriffe wie „private Pflegestelle“, „Tierrettung“, „Wildtierhilfe“ oder „Tierschutzprojekt“ schließen eine Erlaubnispflicht nicht aus. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Strukturen: Werden Tiere regelmäßig, organisiert und auf Dauer aufgenommen, gehalten, gepflegt und gegebenenfalls vermittelt oder ausgewildert?
Eine dauerhaft angelegte Einrichtung, deren wesentliche Aufgabe in der Aufnahme, Unterbringung und Pflege von Tieren liegt, kann ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG sein. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich, privat oder gemeinnützig ausgeübt wird.
Wann liegt eine tierheimähnliche Einrichtung vor?
Entscheidend ist die tatsächliche Organisation
Ein Tierheim ist typischerweise eine Einrichtung, die Tiere in größerer Anzahl aufnimmt, versorgt und gegebenenfalls weitervermittelt. Tierheimähnlich ist eine Einrichtung, wenn sie die wesentlichen Merkmale eines Tierheims aufweist und deshalb dieselben Gründe für eine behördliche Vorabkontrolle bestehen.
Für die Einordnung sprechen insbesondere folgende Merkmale:
die Tätigkeit ist auf Dauer angelegt;
es werden regelmäßig Tiere aufgenommen;
die Tiere werden vorübergehend oder längerfristig untergebracht und umfassend betreut;
die Aufnahme betrifft häufig Fund-, Abgabe- oder sonst hilfsbedürftige Tiere;
die Organisation entscheidet über Aufnahme, Versorgung, Weitervermittlung oder Auswilderung;
es werden sachliche und personelle Mittel dauerhaft für die Tierhaltung gebündelt;
die Zahl oder der Wechsel der Tiere geht über eine gewöhnliche private Tierhaltung hinaus.
Eine bestimmte Gebäudeform oder ein zentraler Standort ist nicht zwingend erforderlich. Auch Wohnräume, mehrere Gebäude oder dezentrale Pflegestellen können Teil einer tierheimähnlichen Organisation sein, wenn sie funktional zusammenwirken.
Die Bezeichnung der Einrichtung ist nicht entscheidend
Ob eine Organisation sich „Auffangstation“, „Pflegestellennetzwerk“ oder „Wildtierhilfe“ nennt, ist rechtlich nicht ausschlaggebend. Die Behörden und Gerichte betrachten die tatsächliche Tätigkeit und Organisationsstruktur.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat etwa eine auf Dauer angelegte Aufnahme, Pflege und Weitervermittlung von Fundtieren als Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung eingeordnet. Dass die Räumlichkeiten zugleich als Tierarztpraxis genutzt wurden, stand dieser Einordnung nicht entgegen.
Auch Auffangstationen für herrenlose oder verletzte Wildtiere können unter § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG fallen. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht nur einzelne Tiere aufgenommen werden, sondern eine dauerhafte und organisierte Versorgung in größerem Umfang stattfindet.
Abgrenzung zur privaten Tierhaltung
Die normale private Tierhaltung ist grundsätzlich nicht allein deshalb erlaubnispflichtig, weil mehrere Tiere gehalten werden. Eine tierheimähnliche Einrichtung liegt vielmehr dann nahe, wenn die Haltung nach ihrem Umfang, ihrer Organisation und ihrem Zweck deutlich über eine individuelle Haustierhaltung hinausgeht (vgl. Verwaltungsgericht LüneburgUrt. v. 05.04.2018, Az.: 6 A 22/17).
Eine Person, die gelegentlich ein einzelnes Tier aufnimmt oder vorübergehend für ein Tier aus dem privaten Umfeld sorgt, betreibt deshalb nicht automatisch eine tierheimähnliche Einrichtung. Anders kann es sein, wenn über längere Zeit regelmäßig Fund- oder Abgabetiere aufgenommen, tierärztlich versorgt und vermittelt werden.
Welche Tätigkeiten können eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG erfordern?
§ 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG enthält mehrere eigenständige Erlaubnistatbestände. Für Tierschutzvereine, Auffangstationen und Pflegestellen sind insbesondere folgende Regelungen relevant:
Nr. 3: das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung;
Nr. 5: das Verbringen oder Einführen bestimmter Wirbeltiere zur entgeltlichen oder gegen sonstige Gegenleistung erfolgenden Abgabe im Inland sowie die entsprechende Vermittlung;
Nr. 8 Buchst. a: das gewerbsmäßige Züchten oder Halten bestimmter Wirbeltiere;
Nr. 8 Buchst. b: der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren;
Nr. 8 Buchst. d: das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren oder das Zurverfügungstellen von Tieren zu diesem Zweck.
Für die klassische Auffangstation ist regelmäßig § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG der wichtigste Erlaubnistatbestand. Diese Vorschrift setzt keine Gewerbsmäßigkeit voraus. Eine Erlaubnispflicht kann deshalb auch eine private, ehrenamtliche oder gemeinnützige Station treffen.
Gewerbsmäßigkeit ist nicht immer entscheidend
Bei den gewerbsmäßigen Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG kommt es unter anderem darauf an, ob eine Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.
Die Frage der Gewerbsmäßigkeit ist bei einer klassischen Auffangstation jedoch häufig nicht entscheidend. Selbst wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, kann die Einrichtung bereits wegen ihrer dauerhaften und organisierten Aufnahme und Pflege von Tieren nach Nr. 3 erlaubnispflichtig sein.
Auch die Finanzierung durch Spenden, Mitgliedsbeiträge oder Schutzgebühren beantwortet die rechtliche Einordnung nicht automatisch. Maßgeblich bleibt eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit. Eine gemeinnützige Organisation ist daher nicht von vornherein von § 11 TierSchG ausgenommen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Erlaubnis?
Die Erlaubnis nach § 11 TierSchG muss vor Tätigkeitsbeginn vorliegen
Mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat. Wer eine erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, muss grundsätzlich mit einer Untersagung der Tätigkeit rechnen. § 11 Abs. 5 TierSchG sieht außerdem Entscheidungsfristen für das Erlaubnisverfahren vor.
Die Erlaubnis sollte deshalb vor der Aufnahme der ersten Tiere beantragt werden. Eine nachträgliche Antragstellung schützt nicht zuverlässig davor, dass die Behörde die weitere Aufnahme von Tieren untersagt.
Sachkunde, Zuverlässigkeit und geeignete Einrichtungen
Im Erlaubnisverfahren wird insbesondere geprüft, ob
eine fachlich geeignete und sachkundige verantwortliche Person vorhanden ist;
die verantwortlichen Personen zuverlässig sind;
geeignete Räume, Gehege und sonstige Einrichtungen zur Verfügung stehen;
die Betreuung, Pflege, Hygiene, Quarantäne und tierärztliche Versorgung organisiert sind;
die Tiere entsprechend ihren artspezifischen Bedürfnissen gehalten werden können.
Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Außerdem müssen die für die Haltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein. Das ergibt sich aus § 2 TierSchG.
Die Sachkunde muss zur konkreten Tierart und konkreten Tätigkeit passen. Die Anforderungen an eine Katzenstation sind daher nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen an eine Waschbärenauffangstation oder eine Station für verletzte Wildvögel vergleichbar. Die Behörde kann Nachweise, Fortbildungen, praktische Erfahrung oder ein Fachgespräch verlangen.
Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis bezieht sich regelmäßig auf die im Verfahren geprüften Rahmenbedingungen. Dazu können insbesondere gehören:
die zugelassenen Tierarten;
die zulässige Höchstzahl der Tiere;
die konkreten Räume, Gehege und Standorte;
die verantwortlichen Personen;
die vorgesehenen Pflege-, Quarantäne- und Versorgungskonzepte.
Eine deutliche Erweiterung des Tierbestands, die Aufnahme zusätzlicher Tierarten oder ein neuer Standort sollte deshalb vorab mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
Betrieb im eigenen Haus oder auf dem eigenen Grundstück
Der private Wohnsitz ist keine Ausnahme
Wer eine Auffangstation im eigenen Haus, in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück betreibt, ist nicht allein deshalb von der Erlaubnispflicht befreit, weil die Tätigkeit „privat“ erfolgt. Auch Wohnräume können Bestandteil einer tierheimähnlichen Einrichtung sein. Entscheidend ist, welchen Funktionen die Räume tatsächlich dienen. Werden dort regelmäßig zahlreiche Tiere aufgenommen, versorgt und weitervermittelt, kann dies für eine Erlaubnispflicht sprechen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2007 - 20 A 3908/06).
Die Räume müssen für die konkrete Tierhaltung geeignet sein
Bei der Prüfung wird unter anderem darauf ankommen, ob
ausreichend Platz und eine geeignete Strukturierung vorhanden sind;
kranke, verletzte und gesunde Tiere getrennt werden können;
Quarantäne- und Isolationsmöglichkeiten bestehen;
eine ausreichende Hygiene gewährleistet ist;
die Tiere nicht entweichen können;
Menschen, Nachbar*innen und andere Tiere geschützt werden;
eine tierärztliche Versorgung sichergestellt ist;
die Haltung den artspezifischen Bedürfnissen entspricht.
Eine gewöhnliche Wohnung kann daher je nach Tierart, Tierzahl und Gesundheitszustand der Tiere ungeeignet sein. Bei Katzen sind andere Anforderungen zu prüfen als bei Waschbären, Tauben oder größeren Wildtieren.
Freilebende Katzen, Wildtiere und wildlebende Tiere
Bei Katzen sollte zwischen Fund- oder Abgabekatzen und freilebenden, nicht sozialisierten Katzen unterschieden werden. Für freilebende Katzen kann eine dauerhafte Unterbringung in Innenräumen tierschutzrechtlich problematisch sein, wenn sie ihren artspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht wird. Wer solche Tiere regelmäßig aufnimmt, in Innenräumen hält, pflegt und vermittelt, kann gleichwohl eine tierheimähnliche Einrichtung betreiben. Dann muss die Organisation nicht nur die Erlaubnispflicht klären, sondern auch ein überzeugendes Konzept für eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung vorlegen.
Bei Wildtieren und wildlebenden Tieren kommen neben dem Tierschutzrecht regelmäßig weitere Rechtsbereiche hinzu. Das kann insbesondere das Natur- und Artenschutzrecht, Jagdrecht, Baurecht sowie Tierseuchenrecht betreffen. Bei Waschbären und anderen wildlebenden Arten sollte daher nicht allein die Frage nach § 11 TierSchG geprüft werden.
Pflegestellen-Netzwerke und dezentrale Strukturen
Ein Netzwerk aus mehreren Pflegestellen ist rechtlich differenziert zu beurteilen.
Nicht jede einzelne private Pflegestelle ist automatisch ein Tierheim. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Konstellation nicht als tierheimähnliche Einrichtung bewertet, in der Tiere lediglich in privaten Wohnungen betreut wurden und die besonderen Risiken einer konzentrierten Tierhaltung nicht in gleicher Weise bestanden.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn eine Organisation
zentral über die Aufnahme der Tiere entscheidet;
die Pflegestellen dauerhaft koordiniert;
die Tiere den Pflegestellen nach eigenen Vorgaben zuweist;
tierärztliche Behandlung und Versorgung organisiert;
die Vermittlung steuert;
Kosten übernimmt und verbindliche Pflegeanforderungen vorgibt.
In einem solchen Fall können die einzelnen Pflegestellen funktional zu einer einheitlichen tierheimähnlichen Organisation verbunden sein. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat ausdrücklich betont, dass eine solche Einrichtung nicht zwingend in einem einzigen Gebäude betrieben werden muss.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Pflegestellennetzwerk sollte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnispflicht durch die Verteilung der Tiere auf mehrere Haushalte automatisch entfällt.
Betrieb durch einen Verein
Der Verein kann Träger der Erlaubnis sein
Ein eingetragener oder gemeinnütziger Verein kann Träger einer Auffangstation sein. Die Rechtsform beseitigt die Erlaubnispflicht jedoch nicht. Auch eine vollständig ehrenamtlich arbeitende Organisation benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis, wenn sie Tiere in einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung hält.
Neben dem Verein als Träger muss eine natürliche Person als verantwortliche Person benannt werden. Diese Person muss tatsächlich in der Lage sein, die Tierhaltung zu überwachen und die erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
Eine lediglich formale Benennung des Vorstands reicht daher nicht aus, wenn der Vorstand die laufende Tierhaltung tatsächlich nicht kontrollieren kann. Der Verein sollte insbesondere regeln, wer für Aufnahmeentscheidungen, Pflegepläne, Quarantäne, tierärztliche Versorgung, Dokumentation und Vertretung verantwortlich ist.
Gemeinnützigkeit ersetzt keine tierschutzrechtliche Erlaubnis
Die Gemeinnützigkeit kann steuerlich und organisatorisch bedeutsam sein. Sie ersetzt jedoch weder die Erlaubnis nach § 11 TierSchG noch den Nachweis von Sachkunde, Zuverlässigkeit und geeigneten Haltungsbedingungen.
Auch Spenden, Mitgliedsbeiträge und Schutzgebühren führen nicht automatisch zu einer gewerbsmäßigen Tätigkeit. Für die Erlaubnispflicht einer klassischen Auffangstation kommt es regelmäßig bereits auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG an.
Fazit
Eine Auffangstation kann auch dann nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG erlaubnispflichtig sein, wenn sie
privat betrieben wird;
sich in einem Wohnhaus befindet;
ehrenamtlich arbeitet;
von einem gemeinnützigen Verein getragen wird;
durch Spenden finanziert wird;
als Pflegestellennetzwerk organisiert ist;
sich „Tierrettung“, „Wildtierhilfe“ oder „Gnadenhof“ nennt.
Entscheidend ist die tatsächliche, dauerhaft organisierte Aufnahme und Betreuung von Tieren. Eine tierheimähnliche Einrichtung liegt insbesondere nahe, wenn Tiere in größerer Anzahl oder mit regelmäßigem Wechsel aufgenommen und umfassend versorgt werden und die Tätigkeit über eine gewöhnliche private Tierhaltung hinausgeht.
Wer eine solche Einrichtung plant, sollte die behördliche Abstimmung frühzeitig beginnen, ein belastbares Haltungs- und Versorgungskonzept entwickeln und mit dem Betrieb erst nach der erforderlichen Erlaubniserteilung beginnen. Die Bezeichnung der Organisation und ihre Gemeinnützigkeit sind dabei weniger entscheidend als die konkrete Struktur und die tatsächlichen Aufgaben.
Achtung: Neben den tierschutzrechtlichen Voraussetzungen können artenschutzrechtlich, jagdrechtliche und vor allem baurechtliche Vorschriften zu beachten sein! Auch dies gilt es vor der Aufnahme der Tätigkeit zu beachten.



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