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Eigenständiges Tierversuchsgesetz: Gefahr einer Absenkung des Schutzes von Versuchstieren

Autorenbild: Nadine Hieß
Nadine Hieß
3. Sept.
3 Min. Lesezeit

Politisches Vorhaben, geltender Rechtsrahmen und verfassungsrechtliche Risiken einer Ausgliederung des Tierversuchsrechts


Ausgangspunkt und aktueller Verfahrensstand

Die Bundesregierung strebt nach den bislang öffentlich bekannten politischen Aussagen offenbar ein eigenständiges Gesetz für wissenschaftliche Tierversuche an.


Der Deutsche Gesellschaft für Tierschutzrechte e.V. (DJGT) und weitere beteiligte Verbände warnen in einer Pressemitteilung vom 04.02.2026 vor einer Abkopplung der Regelungen für wissenschaftliche Tierversuche vom Tierschutzgesetz und beschreiben die Sorge, der Individualtierschutz könne unter dem Leitbild der „Entbürokratisierung“ geschwächt werden.


Der geltende Schutzrahmen im Tierschutzgesetz

Das bislang geltende Recht verbindet materielle Anforderungen, präventive Genehmigung und behördliche Kontrolle. §§ 7 und 7a TierSchG stellen Tierversuche unter einen strengen Rechtfertigungsrahmen. Maßgeblich sind insbesondere Unerlässlichkeit, die Prüfung verfügbarer Alternativen und die ethische Vertretbarkeit des Vorhabens. Das unionsrechtlich verankerte 3R-Prinzip – Replace, Reduce, Refine – verlangt, Tiere soweit möglich zu ersetzen, ihre Zahl zu vermindern und Belastungen zu verfeinern beziehungsweise zu minimieren.


§ 8 TierSchG normiert für genehmigungspflichtige Vorhaben ein präventives Kontrollverfahren. § 9 TierSchG enthält weitere Anforderungen an die Durchführung; sie betreffen unter anderem Qualifikation, Betreuung, Belastungsminimierung und Dokumentation. Ergänzt wird dieser Rahmen durch die Tierschutz-Versuchstierverordnung sowie die Richtlinie 2010/63/EU. Diese schreiben unter anderem Schweregradbewertungen, Projektbeurteilungen, rückblickende Bewertungen bei bestimmten Projekten, Aufzeichnungen und Meldungen vor.


Hinzu treten Vollzugsvorschriften, insbesondere § 16c TierSchG, sowie der strafrechtliche Schutz des § 17 TierSchG. Das System ist damit nicht auf eine einzelne Genehmigungsentscheidung reduziert. Es verbindet präventive Prüfung, laufende Überwachung, Dokumentationspflichten und Sanktionen.


Warum die Herauslösung rechtlich und praktisch problematisch ist

Ein eigenständiges Tierversuchsgesetz wäre nicht schon wegen seiner Gesetzesform verfassungswidrig. Der Gesetzgeber darf Regelungsmaterien grundsätzlich neu ordnen und systematisch bündeln. Problematisch wird eine Ausgliederung jedoch, wenn sie Schutzvoraussetzungen abschwächt, Ausnahmevorschriften erweitert, Verantwortlichkeiten verwischt oder die Vollzugskontrolle faktisch reduziert.


Die Einbettung der Tierversuchsregelungen in das Tierschutzgesetz hat eine rechtliche und symbolische Funktion: Sie macht deutlich, dass Forschung mit Tieren Teil des allgemeinen Tierschutzregimes ist und nicht bloß eine sektorspezifische Forschungsregulierung. Eine isolierte Kodifikation kann die Gefahr begründen, dass Effizienz-, Innovations- oder Verwaltungsinteressen gegenüber dem individuellen Schutz der Tiere stärker gewichtet werden. Eine neue Kodifikation müsste daher alle bisherigen Schutzmechanismen mindestens gleichwertig abbilden, ihre Anwendung klar regeln und effektive Rechtskontrolle gewährleisten.


Besonders sensibel ist die Diskussion um sogenannte Überschusstiere. Es ist zu besorgen, dass der Straftatbestand des § 17 Abs. 1 TierSchG für diese Tiere aufgehoben werden könnte, wodurch Tötungen ohne „vernünftigen Grund“ erleichtert würden.


Art. 20a GG und das verfassungsrechtliche Rückschrittsrisiko

Art. 20a GG erhebt den Tierschutz zum Staatsziel. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass der Tierschutz Verfassungsrang besitzt und in gesetzgeberische Abwägungen einzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 – 2 BvF 1/07).


Das Bundesverwaltungsgericht betont ebenfalls die rechtliche Bedeutung des Staatsziels für die Auslegung und Anwendung tierschutzrechtlicher Vorschriften (BVerwG, Urteil vom 13.06.2019 – 3 C 28.16).


Vorliegend besteht ein Rückschrittsrisiko: Sinken Schutzstandards oder Vollzugssicherungen unter ein wirksames Mindestniveau, kann dies mit der aus Art. 20a GG folgenden Schutzpflicht unvereinbar sein. Eine Reform müsste daher belastbar darlegen, warum jede Änderung die materiellen und prozeduralen Schutzgarantien nicht mindert, sondern mindestens gleichwertig wahrt.


Anforderungen an eine rechtssichere Reform

Solange nicht nachgewiesen ist, dass eine organisatorische Trennung zu einem mindestens gleichwertigen oder höheren Schutzniveau führt, sollte die Herauslösung aus dem Tierschutzgesetz abgelehnt werden.


Vorrangig sollten die bestehenden Vorschriften evaluiert, Vollzugsdefizite behoben und die Verwaltungspraxis rechtskonform verbessert werden. Dazu gehören eine ausreichend ausgestattete Genehmigungs- und Überwachungspraxis, nachvollziehbare Alternativenprüfungen, die konsequente Anwendung des 3R-Prinzips und transparente Berichtsstrukturen.


Zugleich muss der Gesetzgeber die Entwicklung und Anwendung tierfreier Methoden wirksam fördern. Innovative tierfreie Verfahren, Infrastruktur und Ausbildungsprogramme sollten stärker unterstützt werden.


Eine Reform, die diesen Wandel durch verbindliche Förder-, Validierungs- und Umsetzungsstrukturen unterstützt, kann Schutz und wissenschaftliche Qualität zugleich stärken. Eine bloße Reduktion von Prüfungs- und Kontrollanforderungen wäre dagegen kein überzeugendes Modernisierungskonzept.


Bundestagspetition mit Rekordzahl an Stimmen abgeschlossen

Die von zehn Tierschutzorganisationen gestartete Bundestagspetition gegen ein eigenständiges Tierversuchsgesetz ist erfolgreich mit 81.528 Stimmen geschlossen worden. Damit hat die Petition mehr als doppelt so viele Stimmen erreicht wie nötig, sodass sich der Petitionsausschuss nun mit dem Anliegen beschäftigen muss.





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