Die Novelle des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes im Hinblick auf den Wolf

Rechtlicher Rahmen, praktische Folgen und europarechtliche Grenzen
Ausgangslage und Ziel der Novelle
Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. März 2026 wurde der Wolf bundesrechtlich in das Jagdrecht aufgenommen. Das Gesetz trat am 1. April 2026 in Kraft. Vorausgegangen waren Änderungen auf europäischer und völkerrechtlicher Ebene: Der Wolf wurde in der FFH-Richtlinie von Anhang IV in Anhang V überführt. Zugleich bleibt er in Anhang II der FFH-Richtlinie und in Anhang A der europäischen Artenschutzverordnung gelistet.
Nach der Gesetzesbegründung soll die Novelle präventiven Herdenschutz um die Option einer Bejagung als Bestandteil eines Bestandsmanagements ergänzen. Sie soll damit auf Konflikte zwischen Wolfsbeständen, Weidetierhaltung und öffentlicher Sicherheit reagieren. Ob die gewählten Regelungen dieses Ziel im Rahmen des Unionsrechts erreichen, ist jedoch in zentralen Punkten umstritten.
Die Rückkehr des Wolfs ist artenschutzrechtlich ein Erfolg. Sie kann für Weidetierhalter*innen zugleich wirtschaftliche und praktische Belastungen verursachen. Die rechtliche Bewertung darf jedoch den fortdauernden Schutzauftrag gegenüber einer unionsrechtlich geschützten Art nicht ausblenden.
Die Änderungen im Bundesjagdgesetz und Bundesnaturschutzgesetz
Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG nennt nun den „Wolf (Canis lupus L.)“ als dem Jagdrecht unterliegende Art. Damit ist der Wolf bundesweit jagdbar. Die Einordnung als jagdbares Wild bedeutet allerdings nicht, dass eine allgemeine oder voraussetzungslose Jagdfreigabe besteht. Jagdrechtliche Befugnisse werden vielmehr durch die besonderen Vorschriften der §§ 22b bis 22f BJagdG, durch Schonzeiten, behördliche Entscheidungen und durch das vorrangig zu beachtende Unionsrecht begrenzt.
Neue §§ 22b bis 22f BJagdG
§ 22b BJagdG verpflichtet die zuständigen Behörden bei einem ungünstigen Erhaltungszustand, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Wolfspopulation wieder dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. Genannt werden insbesondere räumliche oder zeitliche Jagdbeschränkungen, Entnahmebegrenzungen, Jagdverbote und Genehmigungssysteme.
§ 22c BJagdG untersagt insbesondere das Füttern von Wölfen sowie bestimmte Jagdmethoden. Verboten sind für Jagdberechtigte namentlich Sprengstoff, elektronische Tötungs- oder Betäubungsvorrichtungen und nichtselektive Fallen. § 22d Abs. 1 BJagdG begründet außerdem eine unverzügliche Anzeigepflicht für Personen, die einen Wolf erlegen oder als Jagdausübungsberechtigte einen toten Wolf auffinden. Verstöße gegen einzelne Vorgaben sind bußgeldbewehrt (§ 39 Abs. 2 Nr. 3a BJagdG).
Die weiteren neuen Vorschriften betreffen die Zusammenarbeit von Bund und Ländern (§ 22e BJagdG) sowie den Umgang mit Wolfshybriden (§ 22f BJagdG). Ergänzt wird dies durch eine Berichtspflicht des zuständigen Bundesministeriums nach § 43 BJagdG.
Managementpläne und Jagd bei günstigem Erhaltungszustand
Bei günstigem Erhaltungszustand müssen die zuständigen Behörden revierübergreifende Managementpläne aufstellen (§ 22d Abs. 2 BJagdG). Diese Pläne sollen die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands gewährleisten. Nach ihrer Aufstellung ist die Jagd auf Wölfe vom 1. Juli bis zum 31. Oktober im Rahmen der jeweiligen Planvorgaben gestattet.
Die Jagdzeit ist somit an einen Managementplan und dessen Schutzfunktion gebunden. Der Gesetzestext enthält jedoch bislang nur begrenzte Vorgaben dazu, anhand welcher Daten, Schwellenwerte und Kontrollmechanismen die Vereinbarkeit einer Entnahme mit dem Erhaltungszustand gesichert werden muss.
Regelungen bei ungünstigem Erhaltungszustand und nach Nutztierrissen
Bei ungünstigem Erhaltungszustand oder in Schonzeiten lässt § 22d Abs. 3 BJagdG eine behördlich genehmigte Bejagung zu, insbesondere zur Abwendung bestimmter wirtschaftlicher Schäden, im Interesse der menschlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit sowie aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses.
Besonders weit reicht die Regelung für eingetretene Schäden an nicht wild lebenden Tieren: Wenn sachverständig festgestellt wurde, dass ein Wolf trotz zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen einen Schaden verursacht hat, kann innerhalb eines Radius von 20 Kilometern um den Schadensort für bis zu sechs Wochen gejagt werden. Eine vorherige Genehmigung ist hierfür nicht erforderlich; die Frist endet grundsätzlich früher, wenn in dem Gebiet ein Wolf getötet wurde. Die Behörde kann Radius und Dauer anpassen (§ 22d Abs. 3 S. 2 bis 4 BJagdG).
Nach § 22d Abs. 4 BJagdG können Behörden zudem die Jagdausübung anordnen, einzelne Wölfe, Individuen eines Rudels oder unter bestimmten Voraussetzungen auch ein ganzes Rudel zur Entnahme bestimmen. Daneben sind Festlegungen für Weidegebiete sowie im Einzelfall die Zulassung von Nachtsichtvor- und -aufsätzen vorgesehen. Diese Instrumente sind nicht als automatische Entnahmebefugnisse zu verstehen. Ihre Anwendung muss sich an den jeweils einschlägigen gesetzlichen und unionsrechtlichen Anforderungen messen lassen.
Aufhebung des § 45a BNatSchG
Der bisherige spezielle § 45a BNatSchG zum Umgang mit dem Wolf wurde aufgehoben. Daraus folgt jedoch kein Wegfall des Naturschutzrechts. Der Wolf bleibt wegen seiner Listung in Anhang II der FFH-Richtlinie Schutzgegenstand des Natura-2000-Systems. Zudem ist er wegen Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 weiterhin eine besonders und streng geschützte Art im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG.
Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bleiben daher grundsätzlich bedeutsam. Nach § 37 Abs. 2 S. 2 BNatSchG können speziellere jagdrechtliche Vorschriften im Anwendungsfall vorgehen, soweit sie Rechte der Jagdausübungsberechtigten oder besondere Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der Art enthalten. Dieser Anwendungsvorrang trägt aber nur, soweit die jagdrechtliche Regelung unionsrechtskonform ist.
Was bedeutet die Novelle für den Wolf?
Die Novelle schafft keine reguläre, voraussetzungslose Freigabe der Wolfsjagd. Sie erweitert aber die Möglichkeiten behördlicher Entnahmen und verlagert die Konfliktbearbeitung stärker in das Jagdrecht.
Unionsrechtlich ist entscheidend, dass der Wechsel von Anhang IV zu Anhang V der FFH-Richtlinie keinen kompletten Schutzverlust im Sinne einer freien Nutzbarkeit bewirkt. Für Arten des Anhangs V erlaubt Art. 14 FFH-RL zwar ein Bestandsmanagement einschließlich Bejagung. Entnahmen müssen aber mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sein. Bei ungünstigem Erhaltungszustand sind Jagd und Entnahmen zu beschränken oder zu untersagen, soweit dies zur Verbesserung erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 12.6.2025 – C-629/23; EuGH, Urt. v. 29.7.2024 – C-436/22).
Art. 16 Abs. 1 FFH-RL bleibt für Abweichungen von den Vorgaben der Art. 12 bis 15 FFH-RL zentral. Er verlangt insbesondere das Fehlen einer anderweitigen zufriedenstellenden Lösung und die Wahrung des günstigen Erhaltungszustands. Ausnahmen sind nach der Rechtsprechung konkret, punktuell und anhand belastbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu begründen (EuGH, Urt. v. 10.10.2019 – C-674/17).
Für die Praxis bedeutet dies: Eine Entnahme kann rechtlich in Betracht kommen, sie muss jedoch nachvollziehbar auf einen konkreten Konflikt, eine tragfähige Gefahren- oder Schadensprognose und eine verhältnismäßige Auswahl der Mittel gestützt werden. Die jagdrechtliche Erfassung des Wolfs ersetzt weder Artenschutz noch sorgfältige Einzelfallprüfung.
Kritische Würdigung
Europarechtliche Belastbarkeit einzelner Regelungen
Die im Gesetz eröffneten Entnahmemöglichkeiten begegnen erheblichen europarechtlichen Zweifeln. Möckel (Möckel, NuR 2026, 312, 317) hebt insbesondere hervor, dass das BJagdG nicht klar bestimmt, auf welcher räumlichen Ebene der Erhaltungszustand festzustellen ist und welche Stelle ihn in welchen Zeitabständen ermitteln muss. In Betracht kommen etwa das Zuständigkeitsgebiet einer Behörde, ein Managementplangebiet, die biogeografische Region oder das Bundesgebiet. Diese Unklarheit ist rechtlich bedeutsam, weil der Erhaltungszustand eine zentrale Voraussetzung für Managementmaßnahmen und Ausnahmen ist .
Auch die Managementpläne nach § 22d Abs. 2 BJagdG werden gesetzlich nur knapp konturiert. Es fehlen ausdrückliche Anforderungen an Datengrundlage, Entnahmekriterien, Aktualisierung, Überwachung und wirksame Kontrolle. Art. 14 FFH-RL verlangt jedoch, dass Entnahmen mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind; die Mitgliedstaaten müssen hierfür bei Bedarf notwendige Maßnahmen treffen.
Alternativenprüfung, Begründung und Individualisierung
Kritisch ist ferner, dass § 22d Abs. 3 und Abs. 4 BJagdG die unionsrechtlich erforderliche Prüfung anderweitiger zufriedenstellender Lösungen nicht durchgehend ausdrücklich anordnen. Ebenso fehlen teils klare gesetzliche Anforderungen an eine einzelfallbezogene Begründung, den Nachweis eines ernsten Schadens und die Auswahl gerade des schadensverursachenden oder konkret gefährlichen Individuums.
Die 20-km-/Sechs-Wochen-Regelung kann eine Jagd auf nicht individualisierte Wölfe ermöglichen. Auch behördliche Anordnungen zur Entnahme mehrerer Tiere oder eines ganzen Rudels können die Gefahr pauschaler Entnahmen begründen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine präventive Jagd auf ganze Rudel anstelle der spezifischen Entnahme schadensverursachender Tiere nicht ohne Weiteres als geeignet zur Verhütung ernster Schäden anzusehen (EuGH, Urt. v. 14.6.2007 – C-342/05).
Wissenschaftliche Unsicherheit verschärft diese Anforderungen. Nach dem unionsrechtlichen Vorsorgeprinzip darf eine Entnahme nicht erlaubt werden, wenn bei der Prüfung anhand der besten verfügbaren Daten Ungewissheit verbleibt, ob sie mit der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist (Art. 191 Abs. 2 AEUV; EuGH, Urt. v. 12.6.2025 – C-629/23). Die behördliche Darlegungslast verlangt deshalb eine dokumentierte, fachlich belastbare und überprüfbare Entscheidung.
Ultima ratio: Vorrang wirksamer milderer Mittel
Das Töten eines Tieres darf nur ultima ratio sein. Vor einer letalen Entnahme müssen mildere, wirksame und zumutbare Mittel ernsthaft geprüft, angeordnet und praktisch umgesetzt werden. Das entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der unionsrechtlichen Anforderung, dass keine anderweitige zufriedenstellende Lösung bestehen darf.
Regelmäßig vorrangig zu prüfen sind insbesondere eine verbindliche Verpflichtung zu wirksamem Herdenschutz nach dem Stand der Technik. Je nach örtlicher Situation kommen verbesserte und hinreichend elektrifizierte Zäune, Herdenschutzhunde, Anpassungen der Weideführung, Behirtung, Vergrämung, zeitliche oder räumliche Schutzmaßnahmen sowie ein verbessertes Monitoring mit schneller Reaktion auf konkrete "Problemtiere" in Betracht.
Fazit
Die Novelle macht den Wolf jagdrechtlich erfassbar, erlaubt aber keine schrankenlose Bejagung. Sie erweitert die Instrumente für behördliche Entnahmen und stellt die Konfliktbearbeitung stärker in einen jagdrechtlichen Rahmen. Der Wolf bleibt zugleich Gegenstand des nationalen und europäischen Artenschutzrechts.
Die rechtliche Belastbarkeit der weitreichenden Entnahmemöglichkeiten, insbesondere der nicht individualisierten Entnahmen nach Nutztierrissen und von Rudelentnahmen, ist offen. Eine tierschutz- und artenschutzkonforme Praxis muss die Tötung auf nachweislich erforderliche Ausnahmefälle beschränken, wirksame mildere Mittel vorrangig einsetzen und jede Entscheidung anhand aktueller wissenschaftlicher Daten nachvollziehbar begründen.




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