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Einstweilige Verfügung wegen identifizierender Berichterstattung über Tierschutzverstöße

  • Autorenbild: Nadine Hieß
    Nadine Hieß
  • vor 2 Tagen
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 7 Minuten

aktualisierte Fassung, Stand 2026 – verfasst von RAin Nadine Hieß


Die Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 6. Februar 2026 (021 O 3453/25) setzt wichtige Grenzen dafür, wie weit Tierschutzorganisationen bei der Veröffentlichung von Missständen in Tierhaltungsbetrieben gehen dürfen, wenn konkrete Personen und Unternehmen erkennbar gemacht werden. Im Kern geht es um den Konflikt zwischen aufklärender Verdachtsberichterstattung in sozialen Medien und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Betroffenen.


Instagram‑Recherche mit „Prangerwirkung“

Ein gemeinnütziger Tierschutzverein veröffentlichte über einen reichweitenstarken Instagram‑Account zwei Videos zu einem Kaninchenhaltungsbetrieb in K. bei Augsburg. Der Betrieb wurde einem Biolandwirt und dessen GbR zugeordnet. Der erste Beitrag mit dem Titel „Das geheime Tierversuchslabor“ zeigte drastische Bilder, schilderte angebliche systematische Tierquälerei, tierschutzwidrige Zustände und die Gewinnung von Antikörpern aus Kaninchenblut für die Pharmaindustrie. Der Geschäftsführer wurde namentlich und als Lokalpolitiker mit „grünem Parteibuch“ bezeichnet, zudem durch Luftbild und Orts‑/Hofangaben klar identifizierbar gemacht. Der Hinweis, man habe „vor der Veröffentlichung Strafanzeige erstattet“, verstärkte den Eindruck eines strafbaren systematischen Handelns. Die Verfügungskläger trugen vor Gericht erhebliche wirtschaftliche Einbußen und persönliche Anfeindungen („Tierquäler“) vor und verlangten im Eilverfahren die Unterlassung identifizierender Berichterstattung und bestimmter Kernaussagen.


Was Tierschutzvereine beachten müssen

Das Gericht beurteilte den Fall auf Grundlage von § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und sah zugleich eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Videos wurden als Verdachtsberichterstattung eingeordnet, weil Indizien zu vermeintlich rechtswidrigem und strafbarem Verhalten präsentiert wurden, ohne gesicherte Klärung des Wahrheitsgehalts. Für Tierschützer*innen besonders bedeutsam: Der Verein wurde als „Unternehmen der Presse“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingestuft. Digitale, journalistisch‑redaktionelle Inhalte von NGOs können also dem Pressebegriff unterfallen – mit der Folge, dass die strengen presserechtlichen Sorgfaltsanforderungen gelten.


Unterlassungsanspruch bestätigt

Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung: Den Verfügungsbeklagten wurde untersagt, wie im Video vom 23.09.2025 identifizierend über die Verfügungskläger durch Namen, Orts‑ und Hofangaben sowie Luftbild zu berichten. Zudem mussten die Aussagen „Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt“ und „Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren“ unterlassen werden. Für Tierschützer*innen bedeutet das: falsch oder nicht belastbar zugespitzte Tatsachenbehauptungen können direkt zu Unterlassungsansprüchen führen.


Wo Tierschutzkommunikation rechtlich riskant wird

Das Gericht sah mehrere gravierende Sorgfaltsverstöße:


  • Identifizierende Verdachtsberichterstattung mit Prangerwirkung: Die Kombination aus drastischen Bildern, pauschalen Formulierungen („Dann wieder Gewalt“, „abgebissene Ohren, behinderte und kranke Tiere leiden in den Käfigen“) und Strafanzeige vermittelte den Eindruck, es handele sich um übliche, vom Geschäftsführer zu verantwortende Betriebsabläufe – nicht um Einzelfälle. Das führte zu einer Prangerwirkung, die über zulässige Kritik hinausgeht.

  • Verletzung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung: Das Gericht erinnerte an die Grundregeln: Mindestbestand an Beweisen, keine Vorverurteilung, vorherige Einholung einer Stellungnahme der Betroffenen und ein Vorgang von erheblichem öffentlichen Interesse. Im konkreten Fall fehlte eine vorherige Anhörung, die bereits existierende Stellungnahme aus einem TV‑Beitrag wurde nicht sichtbar gemacht, entlastende Umstände (z.B. Stellungnahmen des Veterinäramts) blieben außen vor – die Darstellung wirkte wie ein bereits erwiesener Skandal.

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen: Besonders kritisch waren die Sätze „Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt“ (es gab nach Behördenangaben im fraglichen Zeitraum keine amtliche Kontrolle) und „Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren“ (nach dem Stand des Vortrags sind polyklonale Antikörper derzeit nicht vollständig tierfrei ersetzbar). Beide Aussagen wurden als unwahr und ohne schutzwürdiges Informationsinteresse eingeordnet.


Öffentliches Interesse vs. Persönlichkeitsrecht

Das Gericht betonte das hohe Informationsinteresse an Missständen in Tierhaltungsbetrieben und Tierversuchen, stellte aber klar: Wenn die Regeln der Verdachtsberichterstattung missachtet werden, überwiegen das Persönlichkeitsrecht und der Schutz des Gewerbebetriebs der Betroffenen. Entscheidend war, dass die Verfügungsbeklagten keine „Laien“, sondern professionell arbeitende Akteur*innen mit hoher Reichweite waren. Die bloße Löschung des Videos reichte nicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, weil weiter an der Rechtmäßigkeit der Berichterstattung festgehalten wurde und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde.


Praxisrelevanz: Konkrete Leitlinien für Tierschützer*innen und NGOs

Für Tierschützer*innen und NGOs ergeben sich aus dem Urteil zentrale Handlungslinien:


  • Recherchieren wie Journalist*innen: Wer investigativ arbeitet und professionell aufbereitet, wird rechtlich wie Presse behandelt – samt Sorgfaltsmaßstäben. Strukturiert eure Recherche, dokumentiert Belege und prüft Aussagen, bevor ihr sie öffentlich macht.

  • Stellungnahme der Betroffenen einholen: Vor identifizierender Berichterstattung sollten Verantwortliche schriftlich um Stellungnahme gebeten werden. Diese Sicht sollte im Beitrag erkennbar sein – auch wenn ihr sie kritisch kommentiert.

  • Verdacht klar als Verdacht kennzeichnen: Macht deutlich, was gesicherte Tatsachen sind und was Verdachtsmomente oder Bewertungen. Vermeidet Formulierungen, die den Eindruck eines bereits bewiesenen strafbaren Handelns erwecken.

  • Identifizierung nur mit besonderer Sorgfalt: Namen, Bilder, genaue Ortsangaben und Luftbilder dürfen nicht leichtfertig genutzt werden. Je mehr Identifizierungsmerkmale, desto höher der Prüfungsmaßstab – und desto größer die Gefahr einer unzulässigen Prangerwirkung.

  • Vorsicht bei absoluten Aussagen zu Alternativen: Aussagen wie „Es gibt Alternativen ohne Leid, die besser funktionieren“ werden als Tatsachenbehauptungen gewertet. Prüft sorgfältig den Stand von Wissenschaft, Zulassung und Praxis, und formuliert ggf. als Meinung („Nach unserer Einschätzung…“), wenn der Sachstand uneinheitlich ist.


Wie ihr eure Arbeit rechtssicher stärkt

Für Tierschützer*innen ist dieses Urteil kein Aufruf zur Selbstzensur, sondern ein Compliance‑Signal: Wer Missstände überzeugend und rechtssicher dokumentiert, stärkt die eigene Glaubwürdigkeit und reduziert das Risiko kostspieliger Unterlassungsverfahren. Investiert in saubere Recherche, Rechtsberatung und interne Richtlinien für Verdachtsberichterstattung. So könnt ihr öffentlich Druck für besseren Tierschutz aufbauen, ohne die Grenzen des Persönlichkeitsrechts zu überschreiten.



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