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Wohnen im baurechtlichen Außenbereich

  • Autorenbild: Nadine Hieß
    Nadine Hieß
  • 10. Aug.
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 10. Aug.

aktualisierte Fassung, Stand 2026 – verfasst von RAin Nadine Hieß


Wohnen im Außenbereich – Chancen und Grenzen

Der Außenbereich ist nach der Konzeption des Baugesetzbuches grundsätzlich von Wohnbebauung freizuhalten; zulässig ist sie nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen. Zugleich eröffnet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und der Oberverwaltungsgerichte (OVG) Spielräume, insbesondere für die Wohnnutzung ehemals privilegierter landwirtschaftlicher Gebäude sowie für die Anpassung an den Strukturwandel in der Landwirtschaft.


Gesetzliche Grundlagen des Bauens im Außenbereich

Zentrale Vorschrift ist § 35 BauGB. Privilegierte Vorhaben – insbesondere Bauten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen – sind nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Wohnnutzung ist danach privilegiert, wenn sie funktional einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet ist und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Dem Strukturwandel trägt § 35 Abs. 4 BauGB Rechnung: Bestimmte Nutzungsänderungen und Erweiterungen bestehender Gebäude werden bauplanungsrechtlich begünstigt, wenn sie außenbereichsverträglich sind.


Aktuelle Rechtsprechung zur Umnutzung ehemals privilegierter Gebäude


Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs und Wohnnutzung

Ein Gebäude, das ursprünglich als privilegiertes landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude zulässig war, kann auch nach Aufgabe des Betriebs zu allgemeinen Wohnzwecken genutzt werden, wenn es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handelt, öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Das OVG Rheinland-Pfalz hat dies für die Umnutzung eines Wohngebäudes eines aufgegebenen Weingutes zu allgemeiner Wohnnutzung bejaht und die Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB bestätigt.

Das BVerwG stellt klar, dass § 35 Abs. 4 BauGB die „Änderung der bisherigen Nutzung“ nur dann privilegiert, wenn die bisherige privilegierte Nutzung bis zur Nutzungsänderung fortbesteht; eine lange zurückliegende Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung genügt nicht. Damit wird verhindert, dass langjährig entprivilegierte Gebäude allein wegen ihrer historischen landwirtschaftlichen Prägung begünstigt werden.


Ersatz- und Erweiterungsbauten im Außenbereich

Bei Ersatzbauten für ehemalige landwirtschaftliche Wohngebäude verlangt das BVerwG eine eigengenutzte Wohnfunktion des Altgebäudes über längere Zeit; eine bloße frühere privilegierte Zulässigkeit genügt nicht. Der langsame Verfall eines Hauses stellt kein „außergewöhnliches Ereignis“ im Sinne von § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BauGB dar und rechtfertigt daher keinen privilegierten Wiederaufbau. Für familiengerechte Erweiterungen zulässiger Wohngebäude im Außenbereich hat das BVerwG entschieden, dass § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4a BBauG (heute § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB) auch dann greift, wenn der Bewohner das Haus erst nach jahrelanger Eigennutzung zu Eigentum erwirbt; entscheidend ist die langdauernde tatsächliche Nutzung zur Deckung des Wohnbedarfs der Familie. Damit werden Härten zugunsten länger beengt wohnender Eigentümer abgebaut.


Splittersiedlung und öffentliche Belange

Wohnvorhaben im Außenbereich können öffentliche Belange beeinträchtigen, insbesondere wenn sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung erfasst diese Beurteilung nicht nur Neubauten, sondern auch die Änderung einer privilegierten in eine nicht privilegierte Wohnnutzung eines bestehenden Gebäudes; die Nutzungsänderung löst die bauplanungsrechtliche Prüfung vollständig neu aus.


Auch relativ kleine Erweiterungen können zur Zersiedelung des Außenbereichs beitragen; sie sind nur privilegiert, wenn die speziellen Voraussetzungen der Erweiterungstatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB erfüllt sind. Wochenendhäuser im Außenbereich werden dabei strenger beurteilt als Wohnhäuser, da keine Dauernutzung vorliegt.


Landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe und Wohnnutzung

Die Rechtsprechung zeigt, dass Nebenerwerbsstellen bau- und bewertungsrechtlich differenziert behandelt werden: Der landwirtschaftliche Betrieb muss ein Mindestmaß an Umfang und Nachhaltigkeit erreichen; die Tätigkeit ist ernsthaft zu betreiben, um eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu rechtfertigen. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung bedeutet dies: Je mehr der landwirtschaftliche Bezug faktisch zurücktritt – etwa durch Verpachtung nahezu aller Flächen und nur noch geringfügige Tierhaltung – desto eher wird die Wohnnutzung als nicht mehr außenbereichsprivilegiert angesehen und unterliegt den strengeren Voraussetzungen eines sonstigen Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB.


Bedeutung für Eigentümer und Praxis

Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Außenbereich können bestehende Gebäude auch nach Aufgabe des Betriebs zu Wohnzwecken umnutzen, wenn das Vorhaben außenbereichsverträglich ist, der Flächennutzungsplan nicht entgegensteht bzw. die Begünstigungstatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB greifen, die erhaltenswerte Bausubstanz zweckmäßig genutzt und die äußere Gestalt im Wesentlichen gewahrt bleibt. Die zeitliche Nähe der Aufgabe der bisherigen Nutzung (regelmäßig höchstens sieben Jahre) bleibt dabei ein wichtiges Kriterium.

In der anwaltlichen Praxis empfiehlt sich eine fallbezogene Prüfung von:

  • Status des Grundstücks (Innen- oder Außenbereich),

  • aktueller und früherer Nutzung des Gebäudes (privilegiert oder sonstiges Vorhaben),

  • Darstellungen des Flächennutzungsplans,

  • Gefahr der Splittersiedlung,

  • Umfang und Ernsthaftigkeit eines etwaigen Nebenerwerbsbetriebs.

 

Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob eine bauplanungsrechtliche Genehmigung für Wohnnutzung oder Erweiterung realistisch ist oder ob Planänderungen bzw. andere Instrumente (z.B. Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB) erforderlich sind.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Gestaltung und Durchsetzung von Wohnnutzungen im Außenbereich, der Vorbereitung von Bauanträgen und der rechtlichen Bewertung bestehender Hofstellen und Nebenerwerbsbetriebe im Lichte der aktuellen Rechtsprechung.

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