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Die Kanzlei Nadine Hieß in Wiesbaden hat einen Schwerpunkt im Bereich der Kita-Platz-Klagen gesetzt

Kita-Platz-Vergabe

Seit dem 01.08.2013 gilt der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung aus § 24 SGB VIII.
 
Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Eltern trotz einer rechtzeitigen Bedarfsmeldung eine Absage erhalten. Dabei steht der sog. Verschaffungsanspruch gegenüber dem zuständigen Jugendamt ausdrücklich nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. Vielmehr haben Städte und Gemeinden dafür zu sorgen, dass ausreichend Betreuungsplätze zur Verfügung stehen.

Haben Sie für Ihr Kind rechtzeitig den Betreuungsbedarf angemeldet und wird Ihrem Kind daraufhin kein Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder oder in Kindertagespflege angeboten, können Sie - stellvertretend für Ihr Kind - den Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII einklagen.

Ein Anspruch auf einen Platz in einer Wunscheinrichtung besteht hierbei jedoch nicht. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII ist jedoch zu beachten, solange die Kapazitäten der Wunscheinrichtung dies ermöglichen.

Außerdem ist ein bedarfsgerechter Betreuungsplatz nachzuweisen. Nach der aktuellen Rechtsprechung bedeutet dies, dass der Platz in maximal 5 km Entfernung zum Wohnort liegen muss bzw. mit dem den Eltern des Kindes zur Verfügung stehenden Transportmittel (privater Pkw, Bus, Bahn etc.) innerhalb von 30 Minuten erreichbar sein muss.

Erfüllt der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe den Anspruch aus § 24 SGB VIII nicht, liegt hierin eine Amtspflichtverletzung. Entsteht Ihnen hierdurch ein finanzieller Schaden, etwa ein Verdienstausfallschaden weil Sie unbezahlten Urlaub nehmen müssen, um die Betreuung Ihres Kindes sicherzustellen, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz. Gerne helfe ich Ihnen dabei, diesen Anspruch geltend zu machen.


Schreiben Sie mir eine E-Mail und vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch.


Kostenlose Rechtstipps:

- Kita-Platz einklagen
- Schadensersatz wg. unterlassenen Nachweises eines Platzes in der Kinderbetreuung


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