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Kita-Platz einklagen?

veröffentlicht am 26.02.2020 verfasst von RAin Nadine Hieß

"Leider können wir Ihrem Kind für das Kindergartenjahr keinen Betreuungsplatz anbieten"

Für Kinder ab dem ersten Lebensjahr gilt seit dem 1. August 2013 der Rechtsanspruch auf eine Kinderbetreuung. Seitdem sind die Kommunen verpflichtet, Kindern in diesem Alter einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen.

Trotz des gesetzlichen Anspruchs kommt es jedoch auch heute noch immer wieder vor, dass Eltern bei der Vergabe der Kinderbetreuungsplätze leer ausgehen.

Mit einer solche Absage sollte man sich jedoch nicht einfach abfinden. Die Kommune als Trägerin der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe kann ihre Ablehnung nicht einfach damit begründen, es stünden schlicht nicht ausreichend Betreuungsplätze zur Verfügung. Denn der bundesgesetzliche Betreuungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII steht nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2015 zutreffend festgestellt hat. Die Kommune hat also ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen.

 

Wann macht es Sinn, einen Kita-Platz einzuklagen?

Der Gesetzgeber hat den Rechtsanspruch klar formuliert. Selbstverständlich sind auch die Eltern selbst verpflichtet, sich aktiv um einen Betreuungsplatz zu kümmern. Gelingt dies jedoch nicht und wurde der Betreuungsbedarf der Kommune rechtzeitig angezeigt, hat diese dem jeweiligen Kind einen Betreuungsplatz zu verschaffen. Kommt die Kommune dieser Verpflichtung nicht nach, kann gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch erhoben und ggf. geklagt werden. Auch im Falle, dass die Kommune bis zum Eintreten des angemeldeten Betreuungsbedarfs gar nicht tätig wird, kann ein Betreuungsplatz im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes erfolgreich erstritten werden.

 

Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ebenfalls einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben. Dieser Anspruch besteht gem. § 24 Abs 1 Nr. 2 SGB VIII dann, wenn die Erziehungsberechtigten

  1. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

  2. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

  3. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches erhalten.

 

Gerne berate ich Sie zu diesem Thema.

Lesen Sie auch meinen Artikel zum Anspruch auf Kostenerstattung und Schadensersatz bei Nichtbereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes

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