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Mitwirkungsverbot für kommunale Mandatsträger*innen

veröffentlicht am 17.09.2021 verfasst von Rechtsanwältin Nadine Hieß und Frau stud. iur. Verona Djamba Apamato

Mitglieder kommunaler Gremien, wie dem Gemeinderat, dem Gemeindevorstand oder auch den Ortsbeiräten sind i.d.R. ehrenamtlich für ihre Heimatstadt, -gemeinde oder ihren Ortsteil tätig. Ein solches Mandat bedarf einiger Stunden sorgfältiger Vor- und Nachbereitung. Nicht selten dauert eine Gremiensitzung bis in den späten Abend hinein. Nicht zuletzt aus diesem Grund verdient ein/e Mandatsträger/in hierfür zweifelsfrei eine hohe Anerkennung.

Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die kommunalen Vertreter, welche über die politischen Angelegenheiten ihrer Stadt oder Gemeinde vor Ort beraten und beschließen, hin und wieder selbst von der Materie betroffen sind. So kann es z.B. passieren, dass ein Bebauungsplan für ein Gebiet aufgestellt werden soll, in dem ein Gemeinderatsmitglied selbst über Eigentum verfügt. Hier kann es zu einem Interessenkonflikt kommen. Denn sein politisches Mandat im Interesse der Bürgerinnen und Bürger ausüben kann nur, wer frei von privaten Eigeninteressen ist.

Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, finden sich in den Gemeindeordnungen der Länder Vorschriften über das sog. Mitwirkungsverbot.

In Hessen ist dies in § 25 Hessische Gemeindeordnung (HGO) geregelt. Nach dieser Vorschrift darf niemand beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Gleiches gilt für Angehörige einer solchen Person sowie im Falle vorhandener Vertretungsverhältnisse oder beruflicher Verknüpfungen, welche die Annahme der Befangenheit rechtfertigen.

 

Wann liegt ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil vor?

Nach der Rechtsprechung werden jegliche Vor- und Nachteile erfasst. Die Begriffe sind weit auszulegen (vgl. etwa Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 10.2.1988 - Az. 3/3 E 208/87). Im Zweifel ist also von einem Vor- oder Nachteil auszugehen. Die Beurteilung bedarf der Betrachtung des Einzelfalls und kann nicht pauschal für bestimmte Konstellationen festgelegt werden.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass eine Unmittelbarkeit immer dann gegeben ist, wenn die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstands die mitwirkende Person direkt berührt (vgl. etwa Hess VGH, Beschluss vom 12.12.1986 - Az. 5 TH 116/83). Nach Sinn und Zweck des Mitwirkungsverbots sollen Interessenkollisionen möglichst vermieden werden. Ziel ist es, eine unparteiische und uneigennützige Verwaltung zu gewährleisten. Jede Haupt- und ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde soll von individuellen Sonderinteressen freigehalten werden. Zudem soll das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die kommunalpolitischen Vertreterinnen und Vertreter nicht erschüttert werden. Die Rechtsprechung legt die Regelung daher weit aus:

„Personen, die wegen eines unmittelbaren Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens oder wegen enger Beziehungen zu natürlichen oder juristischen Personen, die aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Interesse an der Entscheidung haben, nicht die Gewähr für eine unbeeinflusste Wahrnehmung ihrer Befugnisse bieten, sollen von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen sein, damit bereits der "böse Schein" einer sachwidrigen Verfolgung von Sonderinteressen in der Kommunalverwaltung vermieden wird“

  • OVG Rheinland-Pfalz, U v. 24.02.1995 - 10 a NE 40/90

 

Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 HGO besteht jedoch dann kein Mitwirkungsverbot. wenn jemand an der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

 

Rechtsfolge

Kommt ein Beschluss unter Verletzung des Mitwirkungsverbots zustande, ist dieser unwirksam, § 25 Abs. 6 HBO. Der Verstoß hat damit weitreichende Folgen. Der Beschluss gilt jedoch sechs Monate nach der Beschlussfassung oder – falls erforderlich – seiner öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an wirksam zustande gekommen, wenn nicht vorher der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister widersprochen oder die Aufsichtsbehörde ihn beanstandet hat. Ein Beschluss, welcher unter einem Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot zustande gekommen ist, ist also sechs Monate lang angreifbar und somit „schwebend unwirksam“.

 

Was gilt es zu beachten?

Grundsätzlich ist insbesondere der sitzungsleitenden Person zu empfehlen, vor Eintritt in die Beratung auf die Möglichkeit und die Rechtsfolgen eines Mitwirkungsverbots hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass betroffene Personen den Saal vorübergehend verlassen.

Auch die Mitglieder kommunaler Gremien sollten selbst sich frühzeitig darüber informieren, wann sie persönlich in einen solchen Widerstreit der Interessen geraten können. Die versehentliche Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen der Mitglieder kann so verringert werden. Die entscheidungsbefugten Personen müssen sich gewissenhaft mit möglichen Sonderinteressen auseinandersetzen und diese frühzeitig kundtun.

Im Ergebnis kommt es bei der Vorteils- und Nachteilsermittlung auf den Einzelfall an. Zu beachten ist, dass der Begriff – wie bereits erwähnt – von der Rechtsprechung aufgrund des „bösen Scheins“ sehr weit ausgelegt wird. Im Zweifel ist also eher von dem Vorliegen eines Vor- oder Nachteils auszugehen.

 

Gerne berate und vertrete ich Sie in diesem Zusammenhang. Vereinbaren Sie einen ersten Beratungstermin telefonisch oder per E-Mail.

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