Rechtsschutz gegen heranrückende Wohnbebauung
veröffentlicht am 25.02.2020 verfasst von RAin Nadine Hieß
Denkmalschutz vs. PV-Anlage
Ist der Denkmalschutz ein K.O. Kriterium für erneuerbare Energien?
veröffentlicht am 22.07.2023 verfasst von RAin Nadine Hieß
Wer eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach seines denkmalgeschützten Gebäudes installieren möchte, benötigt hierfür eine denkmalrechtliche Genehmigung.
Eine solche ist jedoch nur schwer zu bekommen. Denn weit überwiegend stehen die Denkmalschutzbehörden einer Installation von PV-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden ablehnend gegenüber. Bislang war ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung nur schwer erfolgreich geltend zu machen. Denn ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen oder wenn private Belange der antragstellenden Person oder Gemeinwohlinteressen so gewichtig sind, dass sie die Belange des Denkmalschutzes überwiegen. Doch wann ist dies der Fall?
Das Verwaltungsgerichts Koblenz erklärt in seinem Urteil vom 5. Juni 2023 – 1 K 922/22.KO, dass es für die Frage, ob Gemeinwohlerfordernisse oder private Interessen die entgegenstehenden denkmalrechtlichen Belange überwiegen, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ankommt. Da bei der Gewichtung des Gemeinwohls die zentralen Wertungen des Grundgesetzes in den Blick zu nehmen sind, ist auch der durch Art. 20a Grundgesetz (GG) normierte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen entsprechend dem ihm zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. Dabei schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 – juris, Rn. 147 f.) der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. In Ansehung dessen hat der Gesetzgeber das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) erlassen, dessen § 2 zum 29. Juli 2022 in Kraft getreten ist. Nach dieser Vorschrift liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen betreffend erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Gemäß § 2 Satz 2 EEG sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese gesetzliche Wertung stellt klar, dass bei der Abwägung die Errichtung der PV-Anlage grundsätzlich die denkmalschutzrechtlichen Belange überwiegt, so das Verwaltungsgericht Koblenz. Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Vorrangentscheidung könne nur dann gelten, wenn etwa das konkrete Denkmal von hoher baukünstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung ist oder dieses das Ortsbild erheblich prägt.
Ferner setzt eine Abwägung zu Gunsten der PV-Anlage voraus, dass diese hinsichtlich Materialität und Farbgestaltung sowie Umfang und Ort der Installation so geplant wird, dass sie das Denkmal so gering wie möglich beeinträchtigt. Die gesetzliche Vorrangwirkung ist folglich derart anzuwenden, dass hierdurch eine geringstmögliche Beeinträchtigung der denkmalschutzrechtlichen Belange entsteht.
Es kann festgehalten werden, dass sich das Denkmal grundsätzlich für den Einsatz erneuerbarer Energien öffnen muss. Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall vor der Beantragung in die Kommunikation mit der Denkmalschutzbehörde zu treten, um gemeinsam eine genehmigungsfähige und für beide Seiten tragbare Lösung zu erarbeiten.
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