Rechtsschutz gegen heranrückende Wohnbebauung
veröffentlicht am 25.02.2020 verfasst von RAin Nadine Hieß
Photovoltaik-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden: Rechtslage und aktuelle Rechtsprechung
veröffentlicht am 23.07.2024 verfasst von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Nadine Hieß
Die Installation von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) auf denkmalgeschützten Gebäuden wirft komplexe rechtliche Fragen auf, insbesondere im Spannungsfeld zwischen Denkmalschutz und dem Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien. Das Denkmalschutzgesetz (DSchG) schreibt vor, dass für die Errichtung einer PV-Anlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich ist. In der Praxis verweigern die Denkmalschutzbehörden häufig die Erteilung solcher Genehmigungen. Die jüngste Rechtsprechung zeigt jedoch einen Trend, erneuerbare Energien als vorrangigen Belang zu betrachten.
Gesetzlicher Rahmen
Nach dem Denkmalschutzgesetz bedarf die Errichtung einer PV-Anlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude der Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde. Diese Genehmigungspflicht dient dem Schutz des kulturellen Erbes und der Erhaltung historischer Bausubstanz. Seit dem Inkrafttreten des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist jedoch eine neue rechtliche Bewertung erforderlich, die die Förderung erneuerbarer Energien in den Vordergrund stellt.
Rechtsprechung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf befasste sich in seinem Urteil vom 30. November 2023 mit der Frage, ob die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung zur Errichtung einer PV-Anlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude verweigern darf. Das Gericht stellte fest, dass die Förderung erneuerbarer Energien ein vorrangiger Belang ist, der in die Schutzgüterabwägung einzubeziehen ist. Die bloße Ästhetik und das äußere Erscheinungsbild eines Denkmals reichen demnach nicht aus, um die Nutzung erneuerbarer Energien zu verwehren. Vielmehr muss die Denkmalschutzbehörde konkrete und schwerwiegende Gründe vorbringen, die eine Ausnahme rechtfertigen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen bestätigte in seinem Urteil vom 31. Oktober 2023 diese Auffassung. Das OVG betonte, dass der Gesetzgeber mit § 2 EEG klar zum Ausdruck gebracht hat, dass erneuerbare Energien ein erhebliches öffentliches Interesse darstellen. Dieses Interesse überwiegt grundsätzlich den Denkmalschutz, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Das OVG führte weiter aus, dass solche Umstände nur in Ausnahmefällen gegeben sind, etwa wenn durch die Installation der PV-Anlage die Substanz oder die wesentlichen historischen Merkmale des Denkmals erheblich beeinträchtigt würden.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung legt nahe, dass die Errichtung von PV-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden zunehmend als zulässig angesehen wird, sofern keine erheblichen und konkreten Gründe entgegenstehen. Die Entscheidungspraxis der Denkmalschutzbehörden muss daher angepasst werden, um den Vorgaben des § 2 EEG und der neuen Rechtsprechung gerecht zu werden. Denkmalschutzbehörden sollten eine sorgfältige Abwägung vornehmen, wobei das Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien als vorrangig zu berücksichtigen ist. Nur in Ausnahmefällen, bei denen die historische Substanz oder wesentliche Merkmale des Denkmals erheblich beeinträchtigt würden, kann die Genehmigung zur Errichtung einer PV-Anlage verweigert werden.
Diese Entwicklung zeigt einen wichtigen Schritt in Richtung einer umweltfreundlicheren und nachhaltigen Energiepolitik, ohne die Bedeutung des Denkmalschutzes gänzlich zu vernachlässigen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt und welche konkreten Anforderungen in zukünftigen Fällen an die Schutzgüterabwägung gestellt werden.