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Rechtsschutz gegen heranrückende Wohnbebauung

veröffentlicht am 25.02.2020 verfasst von RAin Nadine Hieß

Immer mehr Menschen drängen in die Städte auf der Suche nach Wohnraum.  Städte und Gemeinden reagieren hierauf mit der zunehmenden Ausweisung von Wohngebieten.

Um vorhandene Infrastruktur zu nutzen und keine Baugebiete „auf der grünen Wiese“ zu schaffen, werden meist Innenräume verdichtet.  Hierbei werden immer häufiger ehemals gewerblich genutzte Flächen in Wohngebiete umgewandelt.

 

Aber was bedeutet das für Sie als Unternehmer, der hier seit vielen Jahren seinen Betriebsstandort hat?

Welche Gefahren bestehen für meinen Betrieb durch eine heranrückende Wohnbebauung?

Aus den immer geringer werdenden Abständen zwischen Wohnen und Gewerbe entstehen nicht selten Konflikte. Die Bewohner der neuen Wohngebiete beschweren sich über früh morgendlichen Anlieferverkehr mit Lkw, Lärm, Licht, Gerüchen und Staub. Aber kann es hierdurch zu Einschränkungen des Betriebs kommen? 

Schließlich waren sich die Bewohner des neuen Gebiets von Beginn an darüber im Klaren, dass das Wohnen durch Immissionen vorbelastet ist. Jetzt müssen sie diese auch in Kauf nehmen. Oder etwa nicht?

Welche Rechte habe ich als Unternehmer?

Häufig fällt hier das Schlagwort „Bestandsschutz“. Der Bestandsschutz leitet sich aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ab. Und tatsächlich kann ein seit vielen Jahren bestehender Gewerbebetrieb – unter gewissen Voraussetzungen – baurechtlichen Bestandsschutz geltend machen. 

Hierdurch kann verhindert werden, dass eine bestehende bauliche Anlage, die ursprünglich rechtmäßig errichtet wurde, durch eine Änderung der Rechtslage rechtswidrig wird. Aber auch wenn der baurechtliche Bestandsschutz greift, kann es zu einer Beeinträchtigung des Betriebs durch immissionsschutzrechtliche Anordnungen kommen (z. B. Errichtung von Lärmschutzwällen, Einschränkung der Betriebszeiten etc.).

Denn auch für den Fall, dass es sich bei dem Betrieb um eine genehmigungsfreie Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz handelt, ist die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. 

Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, § 22 Abs. 1 BImSchG. Anders als im Baurecht, gibt es im Immissionsschutzrecht keinen Bestandsschutz. Entstehen durch die heranrückende Wohnbebauung neue Immissionsorte, kann dies also immissionsschutzrechtliche Auflagen zur Folge haben.

Wie kann ich meinen Betrieb schützen?

Als Unternehmer sollten Sie stets Augen und Ohren offenhalten und Ihren Kontakt zur Gemeinde sowie den Nachbarn pflegen. Beabsichtigt die Gemeinde die Ausweisung neuer Wohngebiete in der Nähe Ihres Betriebsstandorts? Dann können Sie sich aktiv am Planaufstellungsverfahren beteiligen, um den Interessen der Wirtschaft – insbesondere den Interessen Ihres Betriebs – Gehör zu verschaffen. 

Sollten Ihre Interessen nicht ausreichend Berücksichtigung finden, können Sie auch gerichtlich hiergegen vorgehen. Oder wurde eine Baugenehmigung für die Entwicklung von Wohnbebauung bereits erteilt? Auch hiergegen können Sie im Wege des behördlichen bzw. gerichtlichen Rechtsschutzes vorgehen.

Wichtig ist in beiden Fällen, dass schnell gehandelt wird. Denn wenn die gesetzlichen Fristen ablaufen, gehen auch sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten verloren und der heranrückenden Wohnbebauung kann nichts mehr entgegengesetzt werden.

Gerne berate ich Sie zu diesem Thema und erarbeite mit Ihnen gemeinsam die individuell für Ihren Betrieb beste Vorgehensweise.

Lesen Sie auch meinen Artikel zur Baurechtlichen Nachbarvereinbarung

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