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Anspruch auf Zulassung zu einem Weihnachtsmarkt

veröffentlicht am 29.11.2020 verfasst von RAin Nadine Hieß

Vielerorts werden derzeit wieder die Weihnachtsmärkte aufgebaut. Die meisten dürften hierbei vor allem an Glühwein und Lebkuchen denken. Nahezu jährlich befassen sich jedoch auch die Verwaltungsgerichte mit den Weihnachtsmärkten. 

Genauer gesagt mit dem Zulassungsanspruch von Gewerbetreibenden, die sich erfolglos um einen Standplatz beworben haben. Das Problem: Die Anzahl der vorhandenen Standplätze ist begrenzt und reicht meist nicht aus, um jedem Bewerber einen solchen zuzuteilen.

 

Was tun, wenn die Bewerbung um einen Standplatz erfolglos geblieben ist?

Oftmals tritt die Stadt oder eine städtische Gesellschaft als Veranstalterin des Weihnachtsmarktes auf. In diesem Fall hat ein ortsansässiger Gewerbetreibender grundsätzlich einen kommunalrechtlichen Zulassungs- bzw. Benutzungsanspruch. Besteht ein Bewerberüberhang, wandelt sich dieser Zulassungsanspruch jedoch in einen öffentlich-rechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch um, der eine gleichmäßige und transparente Behandlung aller Bewerber im Sinne des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet.

 

Die Auswahlentscheidung hat anhand zulässiger Vergabekriterien zu erfolgen!

Hat der Gewerbetreibende sich also form- und fristgerecht für die Zulassung zum Weihnachtsmarkt beworben, hat er einen Anspruch darauf, dass die Stadt ihre Auswahlentscheidung anhand sachgerechter Auswahlkriterien trifft. In der Rechtsprechung anerkannte Vergabekriterien sind etwa:

  • Attraktivität des Gewerbes

  • Bekanntheit und Bewährtheit des Bewerbers

  • rotierendes System

  • Losverfahren

  • Prioritätssystem

Aber auch Kriterien wie die Umweltfreundlichkeit bzw. Nachhaltigkeit des Gewerbes gewinnen zunehmend an Bedeutung.

Die Frage, ob die Auswahlentscheidung konsequent anhand der festgelegten Kriterien, fair und transparent erfolgt ist, wird für die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblich sein.

 

Drittanfechtung nicht vergessen!

Nicht zu vergessen ist außerdem, dass auch die Zusagen an die Mitbewerber im Wege der Drittanfechtung angegriffen werden sollten, soweit diese bekannt sind. So kann verhindert werden, dass diese in Bestandskraft erwachsen und hierdurch unerwünschte Tatsachen geschaffen werden.

Gerne berate ich Sie zu diesem Thema.

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