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Undercover-Recherche durch Tierschützer*innen: Wann kann Hausfriedensbruch gerechtfertigt sein?

  • Autorenbild: Nadine Hieß
    Nadine Hieß
  • vor 4 Tagen
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 2 Tagen

Wer einen umzäunten oder sonst nicht frei zugänglichen Tierhaltungsbetrieb ohne Einverständnis der Betreiber*innen betritt, kann den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 1 StGB erfüllen. Tierschutzmotive führen nicht automatisch zu einem Freispruch. Gleichwohl kann in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB in Betracht kommen. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.


Die folgende Darstellung fasst die Rechtsprechung zum genannten Stand zusammen. Sie dient der allgemeinen Information, ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und kann eine sorgfältige Einzelfallprüfung nicht vorwegnehmen.


Ausgangspunkt: Hausrecht und § 123 Abs. 1 StGB

Geschützte Räume im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB sind insbesondere Geschäftsräume und befriedete Besitztümer. Stallanlagen, Betriebshöfe und sonstige nicht frei zugängliche Bereiche der Tierhaltung fallen regelmäßig darunter, wenn sie erkennbar dem Hausrecht der Betreiber*innen unterliegen. Wer dort gegen oder ohne den Willen der Berechtigten eindringt oder trotz Aufforderung nicht geht, setzt sich einem strafrechtlichen Risiko aus.


Dass Aktivist*innen Missstände vermuten oder Tieren helfen wollen, ändert an diesem Ausgangspunkt zunächst nichts. Die Strafbarkeit hängt jedoch nicht allein von der Tatbestandsverwirklichung ab: Zu prüfen ist anschließend, ob das Handeln ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann. In Betracht kommt vor allem § 34 StGB.


Daneben können zivilrechtliche Ansprüche der Betreiber*innen, etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz, eigenständig zu bewerten sein.


Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB: enger Prüfungsmaßstab

§ 34 StGB erlaubt einen Eingriff in fremde Rechtsgüter nur, wenn er zur Abwehr einer gegenwärtigen, anders nicht abwendbaren Gefahr erforderlich ist und das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Der Tierschutz ist dabei ein notstandsfähiges Rechtsgut. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Verdacht oder jede allgemeine Kritik an der Tierhaltung ein Betreten rechtfertigt.


Erforderlich sind konkrete Tatsachenkenntnisse oder zumindest sichere, belastbare Hinweise auf einen Verstoß. Die Gefahr muss gegenwärtig sein. Bei fortdauernden erheblichen Missständen kann dies als Dauergefahr in Betracht kommen.


Tierschützer*innen müssen zudem mit einem echten Gefahrenabwehrwillen handeln. Die beabsichtigte Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein, die Gefahr abzuwenden oder ihre wirksame behördliche Aufklärung zu ermöglichen. Mildere, ebenso wirksame Mittel – insbesondere eine erfolgversprechende Einschaltung zuständiger Behörden – gehen vor.


Am Ende steht eine strenge Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind Gewicht und Dringlichkeit des Tierwohls, Intensität und Dauer des Eingriffs in das Hausrecht, die Qualität der Vorinformationen, die Erfolgsaussichten staatlicher Abhilfe sowie Zweck und Umfang der Dokumentation. Eine spätere Öffentlichkeitswirkung kann den Gefahrenabwehrzweck nicht ersetzen.


Rechtsprechung: Ausnahmefall und Grenzen


OLG Naumburg: Dokumentation zur konkreten Gefahrenabwehr

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in seinem Beschluss vom 22.02.2018 – 2 Rv 157/17 eine eng begrenzte Rechtfertigung anerkannt. Dem Fall lagen konkrete Hinweise auf massive Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen zugrunde. Die handelnden Personen fertigten Dokumentationen an, um eine Strafanzeige vorzubereiten und die zuständigen Stellen einzuschalten.


Im konkreten Sachverhalt war eine vorherige Behördeneinschaltung erfolglos geblieben oder erschien aussichtslos; die Aufnahmen wurden anschließend an die zuständigen Stellen weitergeleitet.


Das Gericht bewertete die Dokumentation unter diesen besonderen Umständen als geeignetes Mittel, einer fortdauernden Gefahr für die Tiere zu begegnen. Die Entscheidung ist keine allgemeine Erlaubnis zum Betreten von Ställen. Ihre Aussagekraft hängt gerade an der belastbaren Vorinformation, der Dauergefahr, dem auf Gefahrenabwehr gerichteten Vorgehen und der unmittelbaren Weiterleitung an die zuständigen Stellen.


VerfGH Baden-Württemberg: keine Rechtfertigung bei allgemeiner Recherche

Die Grenzen verdeutlicht der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22.08.2022 – 1 VB 72/18. Dort konnten die zufällige Auswahl eines Betriebs, allgemeine Kritik an der Massentierhaltung und ein vorrangiger Zweck der Medienveröffentlichung gegen eine Rechtfertigung sprechen. Fehlt es an konkreten, gerade diesen Betrieb betreffenden Anhaltspunkten, lässt sich eine gegenwärtige Gefahr regelmäßig nicht tragfähig begründen. Auch ein gesellschaftlich relevantes Thema macht eine eigenmächtige Recherche nicht zum erforderlichen Mittel im Sinne des § 34 StGB.


Zivilrechtliche Risiken und Veröffentlichung von Material

Die aktuelle zivilrechtliche Linie ist restriktiv. Das Landgericht Oldenburg hat im Urteil vom 11.06.2025 – 5 O 326/25 und das Oberlandesgericht Oldenburg im Urteil vom 09.06.2026 – 13 U 45/25 hervorgehoben, dass weitere Aufnahmen nicht gerechtfertigt sind, wenn es an ihrer Geeignetheit oder Erforderlichkeit fehlt. Vorrang haben behördliche Verfahren. Der Wunsch, die Öffentlichkeit zu informieren, trägt eine Rechtfertigung für einen Eingriff in das Hausrecht nicht allein. Je nach Sachverhalt drohen Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen und weitere zivilrechtliche Folgen.


Das Veröffentlichen ist rechtlich gesondert zu prüfen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.04.2018 – VI ZR 396/16 klargestellt, dass auch die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst sein kann. Dieser Schutz ist jedoch nicht schrankenlos: Es bedarf einer sorgfältigen Abwägung mit entgegenstehenden Rechten, insbesondere Persönlichkeits-, Unternehmens- und Hausrechten. Die mögliche Zulässigkeit einer Veröffentlichung rechtfertigt nicht automatisch das vorausgegangene Eindringen. Besonders risikobehaftet sind Konstellationen, in denen die Veröffentlichenden die Rechtsverletzung vorsätzlich selbst begangen haben.


Was Tierschützer*innen vor einer Aktion prüfen sollten:

  • Konkrete Hinweise dokumentieren: Welche überprüfbaren Tatsachen sprechen gerade für eine gegenwärtige oder fortdauernde Gefahr in diesem Betrieb?

  • Rechtliche Risiken vorab bewerten: Hausrecht, § 123 StGB, mögliche zivilrechtliche Ansprüche und die engen Voraussetzungen des § 34 StGB müssen getrennt geprüft werden.

  • Zuständige Behörden kontaktieren: Hinweise an Veterinäramt, Staatsanwaltschaft oder Polizei sollten nachvollziehbar, sachlich und mit Datum dokumentiert werden. Entscheidend kann sein, ob staatliche Abhilfe realistisch und rechtzeitig erreichbar ist.

  • Beweise sichern: Vorhandenes Material, Kommunikationsverläufe und Originaldateien sollten vollständig und unverändert aufbewahrt werden.

  • Datenschutz und Personenaufnahmen beachten: Beschäftigte, Kennzeichen und sonstige personenbezogene Daten können zusätzliche rechtliche Fragen auslösen; die spätere Nutzung des Materials ist gesondert abzuwägen.

  • Hygiene und Tiergesundheit berücksichtigen: Jeder Kontakt mit Tierhaltungsbetrieben kann Biosicherheitsrisiken berühren. Rechtliche und tatsächliche Folgen für Tiere und Betriebe sind mitzudenken.

  • Frühzeitig anwaltliche Beratung einholen: Eine Einschätzung vor einem Handeln kann helfen, tatsächliche Anhaltspunkte, behördliche Optionen und rechtliche Risiken sauber einzuordnen.


Wer einen Verdacht auf tierschutzwidrige Zustände hat oder bereits mit einem straf- oder zivilrechtlichen Vorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Eine individuelle Prüfung kann klären, welche Schritte rechtlich tragfähig sind und wie Hinweise, Behördenkontakte sowie vorhandenes Material sachgerecht gesichert und eingeordnet werden können.



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