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Gewerbe-, Gaststätten und Handwerksrecht

Gewerberecht

Das Gewerberecht ist Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts. Gewerberechtliche Regelungen finden sich im Wesentlichen in der Gewerbeordnung (GewO). Grundsatz der GewO ist die sog. Gewerbefreiheit. Das bedeutet, Die Gewerbefreiheit beschreibt das Recht, ein Gewerbe frei zu betreiben, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen und Beschränkungen bestehen. Die Gewerbefreiheit kann also nur durch das Gesetz eingeschränkt werden. Entsprechende Beschränkungen finden sich vorwiegend in der GewO. Zu unterscheiden sind genehmigungsfreie Gewerbe und sog. genehmigungspflichtige Gewerbe. Genehmigungsfreie Gewerbe müssen der zuständigen Behörde gegenüber lediglich angezeigt werden und bedürfen keiner vorherigen Genehmigung oder sog. Konzession. Dies sieht bei den genehmigungspflichtigen Gewerben anders aus. Zu den genehmigungspflichtigen Gewerben gehören u.a. der gewerbsmäßige Betrieb von Geldspielgeräten, das Pfandleihgewerbe, das Bewachungsgewerbe, Immobilienmakler, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler. Welche Voraussetzungen an die Genehmigung der Ausübung des jeweiligen Gewerbes gestellt werden, regelt die GewO. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Gaststättenrecht

Das Gaststättenrecht ist seit dem Jahr 2006 Ländersache. Zwar ist das Bundes-Gaststättengesetz noch in Kraft. Hat ein Bundesland jedoch ein Landes-Gaststättengesetz erlassen, findet dieses Anwendung. Bisher haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und das Saarland eigene Gaststättengesetze erlassen. In den übrigen Bundesländern findet noch das Bundes-Gaststättengesetz sowie die ländereigenen Gaststättenverordnungen Anwendung. Ob für die Eröffnung und den Betrieb einer Gaststätte eine besondere Erlaubnis bzw. Konzession erforderlich ist und unter welchen Voraussetzung eine solche zu erteilen ist, hängt also von den gesetzlichen Regelungen im jeweiligen Bundesland ab.

Unabhängig davon, ob die Ausübung des Gewerbes nur einer Anzeige bedarf oder eine Genehmigung erforderlich ist, müssen Gewerbetreibende die sog. Zuverlässigkeit besitzen. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, welche die Unzuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person dartun, ist die Ausübung des Gewerbes durch die Behörde zu untersagen, § 35 GewO. Eine Unzuverlässigkeit wird insbesondere angenommen, wenn nicht unerhebliche Steuerschulden bestehen, Sozialversicherungsverstöße, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorliegen.

Handwerksrecht

Das Handwerksrecht ist im Wesentlichen in der Handwerksordnung (HWO) geregelt. Zu unterscheiden sind grundsätzlich zulassungsfreie und zulassungspflichtige Handwerke. Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks in handwerksmäßiger Betriebsweise als sog. stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Die Handwerksrolle wird von der jeweiligen Handwerkskammer geführt. Zu den zulassungspflichtigen Handwerken, welche in Anlage A zur HWO aufgelistet sind, gehört etwa das Handwerk des Elektrotechnikers, der Schornsteinfeger, das Friseurhandwerk, der Augenoptiker und der Zahntechniker. Für die Zulassung ist ein Nachweis der Qualifikation zum jeweiligen Handwerk erforderlich. Der Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Betriebs muss der zuständigen Handwerkskammer gegenüber angezeigt werden.

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Kostenlose Rechtstipps:

- Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, § 35 GewO

- Vergabe von Standplätzen auf kommunalem Weihnachtsmarkt

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